Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 27.10.2004.
Der Kläger war seit dem 09.11.1998 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, seit dem 11.04.2004 bei dieser selbst als Schienenschweißer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien wurde der Arbeitsvertrag vom 11.04.2002 zugrunde gelegt (vgl. Bl. 4 und 5 d. A.).
Der am 16.01.1962 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er erzielte bei der Beklagten zuletzt ein durchschnittliches Monatsbruttoentgelt von 3.844,66 EUR.
Die Beklagte beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
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