LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.05.2015
L 1/4 KR 74/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; SGB V § 69; KHG § 7 S. 1 Nr. 1; KHG § 16; KHG § 17; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 183/12

Verspätete Geltendmachung von KrankenhausbehandlungskostenVerjährungseinrede als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und GlaubenBehandlungspflicht und Vergütungsanspruch

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2015 - Aktenzeichen L 1/4 KR 74/13

DRsp Nr. 2015/10119

Verspätete Geltendmachung von Krankenhausbehandlungskosten Verjährungseinrede als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben Behandlungspflicht und Vergütungsanspruch

1. Der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser im Sinne des § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V steht ein Vergütungsanspruch gegenüber, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 16, 17 KHG in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird. 2. Grundsätzlich verjähren Vergütungsansprüche von Krankenhäusern in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen Krankenhäuser diese Verjährungsfrist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber nicht ohne weiteres für Rechnungskorrekturen und damit verbundenen Nachforderungen gegenüber den Krankenkassen ausnutzen. 4. Die Nachforderung eines restlichen Vergütungsanspruchs steht jedoch - ebenso wie die Einzelfallkorrektur einer bereits gezahlten Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse - unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, der über § 69 SGB V gemäß dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einwirkt.

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben.