LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2016
1 Sa 208/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 560/14

Verspätete Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anstelle eines WiederherstellungsanspruchsUnbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 208/16

DRsp Nr. 2017/466

Verspätete Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anstelle eines Wiederherstellungsanspruchs Unbegründete Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist

Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch ein durchsetzbarer Anspruch besteht.Hieran fehlt es, wenn der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen kann, da der Anspruch aufgrund einer Ausschlussklausel verfallen ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016, Az.: 6 Ca 560/14, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren wiederum darüber, ob der Beklagten ein im Wege der Widerklage geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Berufungskammer vom 17.7.2015 sowie - auch wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz- auf den Tatbestand des Urteils Arbeitsgerichts Mainz- Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.3.2016 , Az. 6 Ca 560/14, Bezug genommen.