Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.03.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren wiederum darüber, ob der Beklagten ein im Wege der Widerklage geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Berufungskammer vom 17.7.2015 sowie - auch wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz- auf den Tatbestand des Urteils Arbeitsgerichts Mainz- Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.3.2016 , Az.
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