LAG Köln - Beschluss vom 04.09.2007
14 Ta 184/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 130 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 751
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 603/07

Verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage bei Zugang der Kündigung durch Kenntnisnahme vor Rückgabe des Kündigungsschreibens

LAG Köln, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 14 Ta 184/07

DRsp Nr. 2007/18087

Verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage bei Zugang der Kündigung durch Kenntnisnahme vor Rückgabe des Kündigungsschreibens

»Wird einem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben ausgehändigt und gibt dieser das Kündigungsschreiben kurze Zeit später zurück, so ist vom Zugang der Kündigung auszugehen, da die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 04.11.2004 - 2 AZR 17/04 - NZA 2005, 513).«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 130 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Maschinenführer zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt rund 2.000,00 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 14.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2007 (Bl. 11 d. A.).

Am 29.09.2006 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage.

Hierzu hatte der Kläger vorgetragen, ein Kündigungsschreiben habe er zu keinem Zeitpunkt im Original erhalten. Erst am 25.09.2006 sei ihm eine Kopie ausgehändigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die verspätete Klage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.