I.
Die Parteien streiten um die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Maschinenführer zu einem monatlichen Entgelt von zuletzt rund 2.000,00 EUR beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2007 (Bl. 11 d. A.).
Am 29.09.2006 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage.
Hierzu hatte der Kläger vorgetragen, ein Kündigungsschreiben habe er zu keinem Zeitpunkt im Original erhalten. Erst am 25.09.2006 sei ihm eine Kopie ausgehändigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die verspätete Klage nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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