LSG Thüringen - Beschluss vom 29.06.2006 L 6 RJ 132/04
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1 § 406 Abs. 2 S. 1 § 406 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 1592/02
Verspätet geltend gemachte Ablehnung eines Sachverständigen
LSG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen L 6 RJ 132/04
DRsp Nr. 2007/20562
Verspätet geltend gemachte Ablehnung eines Sachverständigen
Ein Befangenheitsantrag ist zumindest dann nicht verspätet, wenn er innerhalb der zur Stellungnahme zum Gutachten gesetzten Frist eingereicht wird und sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergibt. Wurde keine Frist zur Stellungnahme gesetzt, so ist eine nachträgliche Ablehnung nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO jedenfalls nach mehr als einem Monat nicht mehr unverzüglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1 § 406 Abs. 2 S. 1 § 406 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 1592/02