Wenn eine staatlich anerkannte Krankenpflegerin nicht über Pflegekräfte von drei Vollstellen verfügt, so muss die Krankenkasse mit ihr keinen Versorgungsvertrag über häusliche Krankenpflege nach § 37SGB V abschliessen. Eine geeignete Pflegekraft muss nach Anlage 2 § 1 des Rahmenvertrags nach § 132aSGB V eine dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin absolviert haben. Altenpflegerinnen, welche die Anerkennung 1983 mit der damals noch ausreichenden zweijährigen Ausbildung erlangt haben, sind ebenfalls als Pflegekräfte geeignet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]