BAG - Urteil vom 10.03.1992
3 AZR 81/91
Normen:
BGB § 611, § 280, § 286, § 249, § 254, § 198 ; BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; ZPO § 139, § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 1860
DB 1992, 2252
EzA § 611 BGB Nr. 58
NZA 1993, 263
SAE 1993, 376
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 810/89
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 663/90

Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

BAG, Urteil vom 10.03.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 81/91

DRsp Nr. 1996/6124

Versorgungsschaden wegen verspäteter Anmeldung

»1. Allein aus dem Beitritt des öffentlichen Arbeitgebers zu einer Zusatzversorgungskasse kann der Arbeitnehmer noch kein Recht herleiten, an dem Versorgungswerk der Kasse beteiligt zu werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach der Satzung der Kasse verpflichtet ist, den Arbeitnehmer anzumelden. 2. Hat aber der Arbeitgeber seinen Beitritt zur Zusatzversorgungskasse im Betrieb verlautbart und praktiziert, dann hat der Arbeitnehmer, der die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, einen vertraglichen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber ihn zur Kasse anmeldet (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 12.7.1968 - 3 AZR 218/67 - AP Nr. 128 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Arbeitgeber kann dann die Anmeldung nicht von einer längeren Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers oder von sonstigen Voraussetzungen abhängig machen, die in der Satzung der Kasse nicht vorgesehen sind.«

Normenkette:

BGB § 611, § 280, § 286, § 249, § 254, § 198 ; BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; ZPO § 139, § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie ihn verspätet zur Zusatzversorgungskasse angemeldet habe.