BAG - Urteil vom 17.10.2000
3 AZR 69/99
Normen:
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; HGB § 257 Abs. 4 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 141
DB 2001, 391
NZA 2001, 203
ZIP 2001, 168
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4133/95
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. November 1998 - 2 Sa 2186/97 ,

Versorgungsschaden durch Verletzung einer Hinweispflicht

BAG, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 69/99

DRsp Nr. 2001/245

Versorgungsschaden durch Verletzung einer Hinweispflicht

»Die Auslegungsregel, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mit umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der Verzicht auf einen als Schadensersatz, geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede sieht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen; HGB § 257 Abs. 4 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil er vom 11. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1974 nicht zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet worden ist.

Der Kläger ist am 4. Januar 1934 geboren. Er stammt aus Italien. Zum 11. Juni 1963 wurde er bei der D.-AG als Flugzeugausrüster eingestellt. Auf der zweiten Seite des formularmäßigen, vom Arbeitnehmer gegenzuzeichnenden Einstellungsschreibens, das auch der Kläger erhalten hat, heißt es im dritten Absatz: