BSG - Beschluss vom 18.05.2015
B 9 V 47/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 46/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 139 V 104/08

Versorgungsrente nach dem strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzKonkretisierung des Beweisthemas nach Erstattung mehrerer medizinischer GutachtenNichtberücksichtigung von Vorbringen

BSG, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 47/14 B

DRsp Nr. 2015/10589

Versorgungsrente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Konkretisierung des Beweisthemas nach Erstattung mehrerer medizinischer Gutachten Nichtberücksichtigung von Vorbringen

1. Vor allem in Verfahren, in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen mit verschiedenen Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Antragstellung zur Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt. 2. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben. 3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.