BSG - Beschluss vom 23.02.2022
B 9 V 35/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 35/17
SG Berlin, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 118 VE 87/12

Versorgungsleistungen nach dem StrRehaG und dem BVGIn der ehemaligen DDR erlittene rehabilitierte HaftzeitVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen B 9 V 35/21 B

DRsp Nr. 2022/4901

Versorgungsleistungen nach dem StrRehaG und dem BVG In der ehemaligen DDR erlittene rehabilitierte Haftzeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Mai 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus B zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In der Hauptsache begehrt der 1947 geborene Kläger höhere Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs (BSchA) ab dem 1.4.2003 für eine in den Jahren 1967 bis 1968 in der ehemaligen DDR erlittene rehabilitierte Haftzeit.