BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 9 V 13/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 VE 27/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 12/08

Versorgungsleistungen nach dem OpferentschädigungsgesetzWesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten BeweisantragsIndividualisierung einer behaupteten TatsacheTatsachen aus dem persönlichen Lebensbereich

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 9 V 13/15 B

DRsp Nr. 2015/15897

Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags Individualisierung einer behaupteten Tatsache Tatsachen aus dem persönlichen Lebensbereich

1. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 2. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. 3. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags zu prüfen und gegebenenfalls ihre Ablehnung hinreichend i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zu begründen. 4. Beweisantragstellern obliegt es daher, die behauptete Tatsache zu individualisieren, d.h. insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht fassbar zu machen. 5. Für Tatsachen aus dem persönlichen Lebensbereich sind die Anforderungen dabei strenger als bei Tatsachen, die typischerweise nicht in ihren Einzelheiten gekannt werden.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt T. D., M., beizuordnen, wird abgelehnt.