SG Marburg - Urteil vom 29.01.2008
S 6 KR 49/05
Normen:
BetrAVG § 1 § 1b ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;

Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Begriff der betrieblichen Altersversorgung

SG Marburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen S 6 KR 49/05

DRsp Nr. 2008/9342

Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Begriff der betrieblichen Altersversorgung

Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V erfasst auch laufende Zahlungen aus einer kombinierten Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, die zunächst von der Arbeitgeberin des Versicherten als Rückdeckungsversicherung zur Absicherung einer dem Versicherten erteilten Direktzusage abgeschlossen und diesem später zur Abfindung seiner Ansprüche übertragen worden ist. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die betreffenden Leistungen überwiegend oder ganz allein finanziert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BetrAVG § 1 § 1b ; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;