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Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum
Der im Jahre 1941 geborene Kläger war seit dem Jahre 1958 bei dem VEB Reparaturwerk Neubrandenburg beschäftigt. Nach Abschluss eines Studiums am 29. September 1972 war er berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Maschinenbau" zu führen und arbeitete weiterhin (jedenfalls bis zum 30. Juni 1990) in dem VEB Reparaturwerk Neubrandenburg als Planungstechnologe und Konstrukteur.
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