Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1964 geborene Klägerin begehrt mit vorliegender Klage Leistungen nach dem
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