LSG Bayern - Beschluss vom 28.01.2020
L 20 VG 5/19 B PKH
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 226 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 3/17

Versorgung nach dem OEGVoraussetzungen eines SchockschadensBesonders schreckliche GewalttatVorsätzliche Tötungsdelikte und vergleichbare Gewalttaten

LSG Bayern, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen L 20 VG 5/19 B PKH

DRsp Nr. 2020/2266

Versorgung nach dem OEG Voraussetzungen eines Schockschadens Besonders schreckliche Gewalttat Vorsätzliche Tötungsdelikte und vergleichbare Gewalttaten

1. Die Annahme eines Schockschadens erfordert eine "besonders schreckliche Gewalttat". 2. Eine "besonders schreckliche Gewalttat" liegt nur bei Totschlag und Mord sowie vergleichbaren Gewalttaten vor; eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB reicht insoweit nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 226 Abs. 1;

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Opferentschädigungsrecht. Streitig ist, ob der Klägerin Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) zusteht.