Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem
Der Kläger ist im Jahre 1963 geboren. Bis Ende in 2009 war er als Altenpfleger beschäftigt; anschließend hat er nach eigenen Angaben nur noch kurzzeitig in der Gärtnerei eines Freundes ausgeholfen. Er bezieht Erwerbsminderungsrente.
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