LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.12.2016 L 13 VG 47/13
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 (43,51) VG 255/08
Versorgung nach dem ImpfschadensrechtBegriff des ImpfschadensKausalitätTheorie der wesentlichen BedingungAnforderungen an den Beweismaßstab
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2016 - Aktenzeichen L 13 VG 47/13
DRsp Nr. 2017/14973
Versorgung nach dem ImpfschadensrechtBegriff des ImpfschadensKausalitätTheorie der wesentlichen BedingungAnforderungen an den Beweismaßstab
1. Gemäß § 2 Nr. 11 IfSG ist Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; der Anspruch setzt demnach eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfolgte Schutzimpfung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also einen Impfschaden, voraus.2. Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen; Maßstab dafür ist die im sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung.3. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
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