LSG Bayern - Urteil vom 11.07.2018
L 20 VJ 7/15
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 1/13

Versorgung nach dem ImpfschadensrechtAnerkennung eines ImpfschadensDreigliedrige Kausalkette

LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 20 VJ 7/15

DRsp Nr. 2018/16571

Versorgung nach dem Impfschadensrecht Anerkennung eines Impfschadens Dreigliedrige Kausalkette

1. Zur Anerkennung eines Impfschadens muss ein schädigender Vorgang in Form einer "Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe" zu einer "gesundheitlichen Schädigung", also einem Primärschaden (d.h. einer Impfkomplikation) geführt haben, die wiederum den "Impfschaden", d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden bedingt. 2. Zwischen Primärschaden und Folgeschaden können noch weitere Zwischenstufen von Gesundheitsschäden liegen und anstelle einer dreigliedrigen Kausalkette kann daher im Einzelfall auch eine mehr als dreigliedrige Kette der Beurteilung des Versorgungsanspruchs zugrunde zu legen sein, wobei dann alle Stufen und die dazwischen liegende Kausalität im jeweils erforderlichen Beweismaßstab nachgewiesen sein müssen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 60 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Impfschadensrecht gemäß §§ 60 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG).