LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2016
L 11 KR 465/16 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 742
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 339/16

Versorgung mit Medizinal-CannabisblütenZulassung nach dem ArzneimittelrechtKrankenversicherungsrechtliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 465/16 B ER

DRsp Nr. 2016/14004

Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten Zulassung nach dem Arzneimittelrecht Krankenversicherungsrechtliche Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Arzneimitteltherapie

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Anforderungen des SGB V an Pharmakotherapien mit Medikamenten, die nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedürfen, nur erfüllt, wenn sie eine solche Zulassung besitzen. 2. Ohne die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Arzneimitteltherapie. 3. Es fehlt an der erforderlichen Arzneimittelzulassung für Medizinal-Cannabisblüten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.06.2016 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten.