Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Versorgung des Antragstellers mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit nach eingehender eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.01.2018 Bezug. Ergänzend führt er aus:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|