Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht auf den Antrag der Antragsteller vom 1. Juni 2012 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 72 KR 900/12 beim S B erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2012 angeordnet (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
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