LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2016
L 11 KR 152/16 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1776/15

Versorgung mit extrakorporalen Lipid-Apherese-BehandlungenEilverfahren und FolgenabwägungGrundrechtliche Belange des AntragstellersKeine Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 152/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11479

Versorgung mit extrakorporalen Lipid-Apherese-Behandlungen Eilverfahren und Folgenabwägung Grundrechtliche Belange des Antragstellers Keine Vorwegnahme der Hauptsache

1. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlichen und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei dann, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. 2. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. 3. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung einzustellen, da sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen haben.