BSG - Beschluss vom 30.01.2019
B 1 KR 93/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 413/17
SG Braunschweig, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 465/16

Versorgung mit einer stationären RehabilitationsmaßnahmeGewährung von PKH bei schwerwiegenden VerfahrensfehlernOffensichtlich haltlose und mutwillige Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 93/17 B

DRsp Nr. 2019/3790

Versorgung mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Gewährung von PKH bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern Offensichtlich haltlose und mutwillige Rechtsverfolgung

1. Ein vernünftig denkender Bemittelter wird einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Revisionsinstanz und weitere Kosten der Berufungsinstanz entstehen zu lassen, die er dann wegen eines abzusehenden Misserfolgs in der Sache im Endergebnis selbst tragen müsste. 2. Dies gilt allerdings für schwerwiegende Verfahrensfehler nur eingeschränkt; soweit das Gesetz selbst davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht, und bei ähnlich schwerwiegenden Verfahrensfehlern, bei denen es die Rechtsordnung gebietet, jedem, auch dem Unbemittelten, eine Chance auf ein faires Verfahren und eine Korrektur zu eröffnen, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe geboten.3. Eine offensichtlich haltlose und damit mutwillige Rechtsverfolgung begründet dagegen keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.