BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 3 KR 17/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 111/16
LSG Sachsen, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 333/19

Versorgung mit einer Matratze zur Linderung von Schlafstörungen bei Kindern mit stark beeinträchtigter Mobilität i.R. der GKV; Sperrwirkung des Methodenbewertungsvorbehalts

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 17/22 R

DRsp Nr. 2024/8958

Versorgung mit einer Matratze zur Linderung von Schlafstörungen bei Kindern mit stark beeinträchtigter Mobilität i.R. der GKV; Sperrwirkung des Methodenbewertungsvorbehalts

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Im Streit steht die Versorgung mit einer Matratze, die zur Linderung von Schlafstörungen bei Kindern mit stark beeinträchtigter Mobilität beitragen soll.

Die 2007 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin erkrankte im Säuglingsalter an einer schweren BNS-Epilepsie, in deren Folge sich ein West-Syndrom mit schwerster komplexer Behinderung entwickelte. Sie leidet infolgedessen an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit schwerwiegender psychomotorischer Entwicklungsstörung sowie zentralmotorischer Koordinationsstörung schweren Grades mit muskulärer Hypotonie. Aufgrund dessen fehle die Möglichkeit aktiver Fortbewegung und Kommunikation. Verbunden damit sind nach ärztlicher Einschätzung durch den Bewegungsmangel bedingte und medikamentös nicht behandelbare Schlafstörungen, die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bereits 2013 festgestellt worden waren und nächtliche Schlafphasen unterbrochen von längeren Wachphasen sowie Unruhezuständen zur Folge haben.