BSG - Beschluss vom 15.07.2015
B 1 KR 37/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 117/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 336/10

Versorgung mit einer MammareduktionsplastikVerletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 37/15 B

DRsp Nr. 2015/13287

Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. 3. Diese Voraussetzung ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch einen Sachantrag gestellt und den Beweisantrag auch nicht hilfsweise - und sei es durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt haben. 4. Nur ausdrücklich gestellten, wiederholten oder in Bezug genommenen Beweisanträgen kommt die insoweit maßgebliche Warnfunktion zu.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I