BSG - Beschluss vom 20.08.2015
B 1 KR 48/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 532/13
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 417/11

Versorgung mit einer MammareduktionsplastikVerfahrensrügeVerletzung der AmtsermittlungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesWarnfunktion des Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 48/15 B

DRsp Nr. 2015/16685

Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Warnfunktion des Beweisantrages

1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen. 2. Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat. 3. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht; der Beweisantrag hat Warnfunktion.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I