BSG - Beschluss vom 10.09.2015
B 3 KR 44/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 135/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 127/12

Versorgung mit einem mobilen Kamerasystem zum Anschluss an ein Notebook/PC als technische Arbeitshilfe für den SchulbesuchDarlegung der KlärungsbedürftigkeitUnmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten RechtsfrageWahlweise Anspruchsgegner

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 44/15 B

DRsp Nr. 2015/17087

Versorgung mit einem mobilen Kamerasystem zum Anschluss an ein Notebook/PC als technische Arbeitshilfe für den Schulbesuch Darlegung der Klärungsbedürftigkeit Unmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage Wahlweise Anspruchsgegner

1. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss die Begründung substantiierte Ausführungen dazu enthalten, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht geklärt ist. 2. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es in der Regel, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt. 3. Die Formulierung einer Rechtsfrage erfordert die unmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage unter Zugrundelegung der maßgeblichen Normen. 4. Diesen Anforderungen kann der Vortrag, der geltend gemachte Anspruch müsse jedenfalls entweder gegenüber dem Beklagten oder gegenüber dem Beigeladenen gegeben sein, nicht gerecht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I