LSG Bayern - Urteil vom 23.02.2016
L 5 KR 351/14
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 112/14

Versorgung mit einem Messsystem zur kontinuierlichen GlucosemessungWirksamkeit einer GenehmigungsfiktionGrundrechtsrelevanter Bereich des GesundheitsschutzesUnangemessen langes Verwaltungsverfahren einer zu langsam arbeitenden Krankenkasse

LSG Bayern, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 351/14

DRsp Nr. 2020/14568

Versorgung mit einem Messsystem zur kontinuierlichen Glucosemessung Wirksamkeit einer Genehmigungsfiktion Grundrechtsrelevanter Bereich des Gesundheitsschutzes Unangemessen langes Verwaltungsverfahren einer zu langsam arbeitenden Krankenkasse

Der spezifische Schutzzweck von § 13 Abs. 3a SGB V besteht darin, dass Versicherte in dem grundrechtsrelevanten Bereich des Gesundheitsschutzes vor den Folgen eines unangemessen langen Verwaltungsverfahrens der zu langsam arbeitenden Krankenkasse geschützt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Messsystem zur kontinuierlichen Glucose-Messung (CGMS) einschließlich des hierfür zur Messung erforderlichen Zubehörs. Die 1983 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.