Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bei ärztlicher Verordnung mit dem Arzneimittel Fampyra® (Wirkstoff Fampridin [= 4-Aminopyridin]) zu versorgen.
Die Beklagte hat die Kosten für die erfolgte vorläufige Versorgung endgültig zu tragen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Versorgung des Klägers mit dem (Fertig)Arzneimittel Fampyra ®, Wirkstoff: Fampridin (= 4-Aminopyridin).
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