Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit dem Arzneimittel "Versatis 5 %", einem Schmerzpflaster mit dem Wirkstoff Lidocain.
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