BSG - Beschluss vom 04.04.2024
B 1 KR 38/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 343/19
LSG Thüringen, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 805/20

Versorgung eines gesetzlich Krankenversicherten mit dem Arzneimittel Versatis 5 %, einem Schmerzpflaster mit dem Wirkstoff Lidocain; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 38/23 B

DRsp Nr. 2024/9421

Versorgung eines gesetzlich Krankenversicherten mit dem Arzneimittel "Versatis 5 %", einem Schmerzpflaster mit dem Wirkstoff Lidocain; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit dem Arzneimittel "Versatis 5 %", einem Schmerzpflaster mit dem Wirkstoff Lidocain.