BAG - Urteil vom 11.02.1992
3 AZR 138/91
Normen:
BetrAVG § 1 Unterstützungskassen, § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1 S. 2 a.E.;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG
BB 1992, 1216
DB 1992, 1937
EWiR § 1 BetrAVG 3/92, 955
EzA § 1 BetrAVG Nr. 9
NZA 1992, 931
SAE 1993, 374
ZIP 1992, 1498
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5947/88
LAG Baden-Württemberg, vom 11.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 113/90

Versorgung durch Unterstützungskasse

BAG, Urteil vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 138/91

DRsp Nr. 1996/6122

Versorgung durch Unterstützungskasse

»1. Eine Gruppenunterstützungskasse, die als eingetragener Verein das satzungsgemäße Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmen zu versorgen, muß Leistungen nur erbringen, solange der Arbeitgeber, der die Versorgung zugesagt hat, zu dem Trägerunternehmen gehört (im Anschluß an BAGE 54, 176 = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). 2. Trägerunternehmen ist der Arbeitgeber, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (§ 7 Abs. 1 S. 2 BetrAVG). Auf die bloß formale Mitgliedschaft im Verein kommt es nicht an. 3. Entfällt die Leistungspflicht der Unterstützungskasse, weil der Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheidet, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.10.1991 - 3 AZR 486/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Unterstützungskassen, § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1 S. 2 a.E.;

Tatbestand:

Der Kläger will festgestellt haben, daß die beklagte Unterstützungskasse ihm im Versicherungsfall Leistungen der betrieblichen Altersversorgung so zu gewähren habe, als sei er Arbeitnehmer des D.