BSG - Urteil vom 22.09.1999
B 5 RJ 36/98 R
Normen:
EWGV 1408/71 Anh III Teil A, Anh III Teil B Nr. 30 ; EinigungsV Art. 12 ; FRG § 31 ; RÜG Art. 38; SGB VI § 248 ;
Fundstellen:
NZS 2000, 360
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 3 RJ 161/96 - 26.06.1998,
SG Köln, vom 22.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 J 104/94

Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen B 5 RJ 36/98 R

DRsp Nr. 2000/8029

Versicherungszeiten griechischer Staatsangehöriger im Beitrittsgebiet

1. Bei vor dem 1.1.1996 entstandenen Rentenansprüchen von griechischen Staatsangehörigen, die am 2.10.1990 ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, stehen die Vereinbarung zwischen der Republik Griechenland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6.7.1984 und das Protokoll über die zu ihrer Anwendung zwischen Vertretern der Regierung der Republik Griechenlands und Deutschlands der Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Beitrittsgebiet nicht entgegen. 2. Die Verweisung in Anh III der EWGV 1408/71 idF der EGV 3095/95 vom 22.12.1995 auf das Protokoll über die zu ihrer Anwendung zwischen Vertretern der Regierung der Republik Griechenlands und Deutschlands getroffene Vereinbarung vom 7.10.1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Republik Griechenland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6.7.1984 hat keine Rückwirkung auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Rentenansprüche zurück. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGV 1408/71 Anh III Teil A, Anh III Teil B Nr. 30 ; EinigungsV Art. 12 ; FRG § 31 ; RÜG Art. 38; SGB VI § 248 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von ihr in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.