LSG Sachsen - Urteil vom 12.03.2014
L 6 U 220/11
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 109/10

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Versicherung kraft Gesetzes für den Inhaber eines Doktorandenförderplatzes

LSG Sachsen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen L 6 U 220/11

DRsp Nr. 2014/7724

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Versicherung kraft Gesetzes für den Inhaber eines Doktorandenförderplatzes

1. Hat ein Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft lediglich einen Doktorandenförderplatz zum Inhalt mit der ausschließlichen Aufgabe, selbstständig und eigenverantwortlich am Promotionsvorhaben zu arbeiten, kann daraus keine abhängige Beschäftigung resultieren. Damit liegt auch keine gesetzliche Unfallversicherung gem § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. 2. Für das Vorliegen eines Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII ist zumindest eine bestehende organisationsrechtliche Anbindung - etwa durch Immatrikulation - an die Hochschule erforderlich, im Falle eines Forschungsaufenthaltes auch eine bereits zum Unfallzeitpunkt bestehende Fernwirkung der organisationsrechtlichen Verantwortung der Universität zum kooperierenden Institut.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19.08.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 Buchst. c); SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: