Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 14. Juni 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2004 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 12. Januar 2004 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen und im Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger bei seinem Verkehrsunfall vom 12. Januar 2004 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der am ... 1957 geborene Kläger war seit 2001 arbeitslos.
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