LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.03.2012
L 9 U 143/08
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 4; SGB XI § 19; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 149/04

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Pflegetätigkeit im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; Einkaufen von Lebensmitteln

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen L 9 U 143/08

DRsp Nr. 2012/9199

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Pflegetätigkeit im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; Einkaufen von Lebensmitteln

1. Zu den Pflegetätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zählt auch das Einkaufen von Lebensmitteln. 2. Kommt der Einkauf der gesamten Familie und damit nicht überwiegend der Pflegeperson zugute, was beim Einkauf spezieller für den Pflegebedürftigen erforderlichen Lebensmitteln der Fall sein kann, steht diese Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Mai 2008 - S 2 U 149/04 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 4; SGB XI § 19; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB VII § 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 07. November 1998 als Arbeitsunfall nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).

Die am 15. Februar 1943 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte ist die Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 15. April 2003 verstorbenen Ehemannes, des Herrn D. (nachfolgend: Ehemann), und betreibt das durch ihn ursprünglich eingeleitete Verfahren weiter.