Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Mai 2008 -
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 07. November 1998 als Arbeitsunfall nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Die am 15. Februar 1943 geborene Klägerin und Berufungsbeklagte ist die Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 15. April 2003 verstorbenen Ehemannes, des Herrn D. (nachfolgend: Ehemann), und betreibt das durch ihn ursprünglich eingeleitete Verfahren weiter.
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