Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Knieverdrehung als Arbeitsunfall, die der Kläger am 29.4.2010 während der Pflege seines Vaters erlitt.
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