SG Freiburg - Urteil vom 24.07.2008
S 9 U 339/07
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei gemischten Tätigkeiten

SG Freiburg, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen S 9 U 339/07

DRsp Nr. 2008/20646

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei gemischten Tätigkeiten

Es besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei einer sogenannten gemischten Tätigkeit der betriebliche und der eigenwirtschaftliche Zweck für den Versicherten gleichwertig sind mit der Folge, dass die Tätigkeit bei Entfallen eines der beiden Zwecke nicht vorgenommen worden wäre. Zur Abgrenzung bedarf es daher eines Doppelhypotheseverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ;