LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.03.2013
L 8 U 27/11
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 430
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 01.11.2011

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 8 U 27/11

DRsp Nr. 2013/7055

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit

1. Zu den Voraussetzungen einer "Wie-Beschäftigung".2. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen von einer unternehmerähnlichen Beschäftigung.3. Wenn alle übrigen Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprechen, kommt allein die Verwendung eigenen Werkzeugs (hier: Hänger zum Transport eines Pferdes) kein wesentliches Gewicht im Hinblick auf eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu.

1. Zu den Voraussetzungen einer "Wie-Beschäftigung". 2. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen von einer unternehmerähnlichen Beschäftigung. 3. Wenn alle übrigen Merkmale für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprechen, kommt allein die Verwendung eigenen Werkzeugs (hier: Hänger zum Transport eines Pferdes) kein wesentliches Gewicht im Hinblick auf eine unternehmerähnliche Tätigkeit zu.