I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 22.11.2007 als Arbeitsunfall.
Der 1955 geborene Kläger war am Unfalltag mit dem Auto unterwegs auf der Bundesautobahn A 8 von seiner Wohnung zu einer Baustelle in R ... Dort geriet er in eine Polizeikontrolle. Dem D-Arzt-Bericht zufolge erlitt hierbei eine Thoraxprellung rechts sowie multiple Prellungen und Schürfungen. Später wurde der Kläger außerdem wegen des Verdachts eines Myokardinfarkts stationär behandelt.
Der Kläger machte auf die Polizeibeamten einen äußerst aggressiven Eindruck. So lehnte er es ab, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen.
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