LSG Bayern - Urteil vom 17.11.2010
L 2 U 468/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 96/09

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des versicherten Weges durch eine Blutentnahme auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle

LSG Bayern, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 2 U 468/09

DRsp Nr. 2011/456

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Unterbrechung des versicherten Weges durch eine Blutentnahme auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird rechtlich wesentlich unterbrochen, wenn der Versicherte auf einem grundsätzlich versicherten Weg nach einer Atem-Alkoholkontrolle von einem Polizeibeamten aufgefordert wird, zur Blutentnahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle mitzukommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 22.11.2007 als Arbeitsunfall.

Der 1955 geborene Kläger war am Unfalltag mit dem Auto unterwegs auf der Bundesautobahn A 8 von seiner Wohnung zu einer Baustelle in R ... Dort geriet er in eine Polizeikontrolle. Dem D-Arzt-Bericht zufolge erlitt hierbei eine Thoraxprellung rechts sowie multiple Prellungen und Schürfungen. Später wurde der Kläger außerdem wegen des Verdachts eines Myokardinfarkts stationär behandelt.

Der Kläger machte auf die Polizeibeamten einen äußerst aggressiven Eindruck. So lehnte er es ab, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen.