BSG - Urteil vom 18.03.2008
B 2 U 13/07 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 288
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 49/06
SG Dresden, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 126/05

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Dienstreise

BSG, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen B 2 U 13/07 R

DRsp Nr. 2008/20334

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Dienstreise

1. Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei einer privaten Verrichtung während einer Geschäftsreise ist eine zwangsläufige Aussetzung des Versicherten einer besonderen Gefahr durch die Verhältnisse am auswärtigen Dienstort. 2. Nur solche Unfallgefahren, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, sind als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend zu bewerten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 3. Juni 1994 ein Arbeitsunfall ist.