LSG Bayern, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 37/03
SG Augsburg, vom 16.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 2/02
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit
BSG, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen B 2 U 23/05 R
DRsp Nr. 2007/16220
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit
Wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigenden Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis nicht gegeben. Wird ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt und belegen weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, so kann der Cannabiskonsum als allein wesentliche Ursache eines Kfz-Unfalls angesehen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]