SG Hamburg - Urteil vom 19.12.2007
S 40 U 86/07
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit

SG Hamburg, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen S 40 U 86/07

DRsp Nr. 2008/17134

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher und unternehmerähnlicher Tätigkeit

1. Für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ist es unerheblich, aus welchen Motiven oder Beweggründen der Entschluss zum Tätigwerden kommt. Es ist vielmehr auf die mit dem Tun verbundene Handlungstendenz abzustellen. 2. Für die Abgrenzung von selbstbestimmten eigenwirtschaftlichen bzw. unternehmerähnlichen Tätigkeiten zu fremdbestimmten versicherten Tätigkeiten ist der objektiv zurechenbare wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung ausschlaggebend. Wird durch die Tätigkeit maßgeblich ein eigener wirtschaftlicher Vorteil bezweckt, so liegt regelmäßig eine selbstbestimmte Tätigkeit vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ;