LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2012
L 2 U 223/09
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 741/08

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen L 2 U 223/09

DRsp Nr. 2012/4575

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung einer Wie-Beschäftigung von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit

Wer allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein Werkzeug selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich.

Wer allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, sein Werkzeug selbst mitbringt und Weisungen des Auftraggebers nur wie ein Werkunternehmer entgegen nimmt, handelt nicht als versicherter Wie-Beschäftigter sondern unternehmerähnlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; RVO § 539 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein vom Kläger am 02. Juli 1994 erlittener und im August 2007 der Beklagten gemeldeter Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit geschehen ist.