LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2012
L 2 U 424/09
Normen:
SGB IV § 7; SGB VII § 2 Abs. 1; SGB VII § 213;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 48/09

Versicherungsschutz eines Praxisvertreters in einer Tierarztpraxis in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 2 U 424/09

DRsp Nr. 2012/10382

Versicherungsschutz eines Praxisvertreters in einer Tierarztpraxis in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Ob die Tätigkeit als Praxisvertreter in einer Tierarztpraxis eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist, hängt von der Ausgestaltung des konkreten Vertragsverhältnisses im Einzelnen ab, unter Abwägung der für eine abhängige Beschäftigung sowie der für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. 2. Die Übergangsregelung des § 213 Abs. 1 SGB VII soll lediglich für eine spätestens am 31.12.1996 ausgeübte, gesetzlich versicherte selbständige Tätigkeit Versicherungsschutz in Form der freiwilligen Versicherung aufrechterhalten. Wird diese selbständige Tätigkeit jedoch beendet und erst später unter Geltung des SGB VII eine entsprechende Tätigkeit neu bzw. wieder aufgenommen, lebt die freiwillige Versicherung nicht erneut gemäß § 213 SGB VII auf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB VII § 2 Abs. 1; SGB VII § 213;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit als Tierarzt einen Arbeitsunfall erlitten hat.