I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit als Tierarzt einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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