LSG Bayern - Urteil vom 11.11.2014
L 2 U 254/14
Normen:
SGB V § 37; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 17; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4; SGB XI § 14 Abs. 4; SGB XI § 19 S. 1; SGB XI § 19; SGG § 53 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 561/12

Versicherungsschutz einer Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung; Pflegetätigkeit im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; Hilfeleistung im Bereich der Mobilität

LSG Bayern, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen L 2 U 254/14

DRsp Nr. 2015/1901

Versicherungsschutz einer Pflegeperson in der gesetzlichen Unfallversicherung; Pflegetätigkeit im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; Hilfeleistung im Bereich der Mobilität

1. Die Klage auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG statthaft. 2. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine der grundsätzlich versicherten Tätigkeit dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.