I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 98.868,21 EUR festgesetzt.
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Sachen ihres Versicherten M. K. von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung 98.868,21 EUR gemäß § 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
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