BSG - Urteil vom 01.07.1997
2 RU 36/96
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 177
DB 2000 Beil. 16, 6
DRsp VII(700)77a
NJW 1998, 404
NZS 1998, 90
SozR 3-2200 § 548 Nr. 32

Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

BSG, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 2 RU 36/96

DRsp Nr. 1997/9392

Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

1. Bei der Teilnahme an einer von einem anderen Unternehmen für seine Mitarbeiter durchgeführten "Motivationsreise", um den Ausbau von Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen zu fördern, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Abgrenzung zu BSG vom 25.8.1994 2 RU 23/93 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er auf einer Skiabfahrt am 14. Januar 1992 einen Unfall erlitt.