LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.03.2012
L 13 AL 4973/10
Normen:
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010; Verordnung (EG) Nr. 859/2003; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 14; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2; SGB III § 118; SGB III § 119; SGB III § 123; SGB III § 124; SGB III § 24; SGB III § 25; SGB IV § 10; SGB IV § 11; SGB IV § 3; SGB IV § 5; SGB IV § 6; SGB IV § 9;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 4429/09

Versicherungspflichtverhältnis eines mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer betrauten kanadischen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen L 13 AL 4973/10

DRsp Nr. 2012/19562

Versicherungspflichtverhältnis eines mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer betrauten kanadischen Staatsangehörigen in der Arbeitslosenversicherung

Ein kanadischer Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III. Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.

1. Ein kanadischer Staatsangehöriger, der als Handlungsgehilfe - obschon bei einem in der Schweiz beheimateten Unternehmen angestellt - im Bundesgebiet wohnt und ausschließlich dort tätig ist, steht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 24 SGB III. 2. Zur Frage der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem mit der Vermittlung von Geschäften für einen Unternehmer Betrauten, der keinerlei unternehmerisches Risiko zu tragen hat und einer nicht vernachlässigbaren Weisungsgebundenheit unterliegt.