Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen.
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