Streitig ist, ob die klagende landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) mit dem Inkrafttreten des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) am 1. Januar 1989 anstelle der beklagten Barmer Ersatzkasse (BEK) zuständiger Krankenversicherungsträger für den Beigeladenen zu 1) geworden ist.
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